Das Batteriepfand beträgt 7,50 € einschließlich Umsatzsteuer je Starterbatterie. Händler erheben es nach § 19 BattDG, wenn du beim Kauf keine Altbatterie zurückgibst, und erstatten es, sobald du die Starteraltbatterie abgibst. Die Höhe ist gegenüber dem früheren Batteriegesetz unverändert.
Was bedeutet Batteriepfand?
Das Batteriepfand ist ein Betrag, den Händler beim Verkauf einer Starterbatterie erheben, wenn du keine Altbatterie zurückgibst. Nach § 19 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) sind es 7,50 € einschließlich Umsatzsteuer je Batterie. Das Gesetz löst das frühere Batteriegesetz ab. Die Pfandpflicht bleibt laut IHK Karlsruhe erhalten, und auch die Höhe hat sich nicht geändert: Der Händlerbund nennt für § 10 des alten Gesetzes ebenfalls 7,50 €. Das Pfand bekommst du zurück, wenn du eine Starteraltbatterie bei dem Händler abgibst, der es erhoben hat. Er darf eine Pfandmarke ausgeben und die Erstattung an ihre Rückgabe knüpfen.
Praxisbeispiel
Du bestellst online eine neue Starterbatterie und schickst keine alte zurück. Auf der Rechnung stehen 7,50 € Pfand. Die alte Batterie gibst du bei einem Sammler ab, der dir auf Verlangen schriftlich oder elektronisch bestätigt, dass er sie ohne Pfanderstattung zurückgenommen hat. Mit diesem Nachweis erstattet dir der Onlinehändler das Pfand, sofern der Nachweis nicht älter als zwei Wochen ist. Übernimmst du ein Fahrzeug mit eingebauter Starterbatterie, fällt kein Pfand an.
Wohin die Altbatterie gehört, erklärt der Beitrag Autobatterie entsorgen. Wer die neue Batterie lange fit hält, nutzt ein Autobatterie-Ladegerät.
Verwandte Begriffe
- Starterbatterie: die Batterieart, für die das Pfand gilt
- Blei-Säure-Batterie: die gängige Bauart der Starterbatterie
- Start-Stopp-Batterie: ebenfalls pfandpflichtig als Starterbatterie
Quellen
- Gesetze im Internet: § 19 BattDG, Pfandpflicht für Starterbatterien (7,50 € einschließlich Umsatzsteuer, Erstattung, Pfandmarke, Rückgabenachweis, eingebaute Batterien)
- Gesetze im Internet: BattDG, Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542, Inhaltsübersicht
- IHK Köln: Neues Batterierecht, Durchführungsgesetz BattDG (in Kraft getreten am 7. Oktober 2025)
- IHK Karlsruhe: Batterierecht-Durchführungsgesetz soll Batteriegesetz ersetzen (Pfandpflicht für Starterbatterien bleibt erhalten)
- Händlerbund: Rechtssicherer Handel mit Fahrzeugbatterien (7,50 € nach § 10 BattG, bisherige Rechtslage)

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